Allgemeinen Geschäftsbedingungen

…mit denen sicher wirklich sicher ist!

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Grundlegende Bestimmungen

  •          Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Hagen Brandschutz e.K.
  • Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (Auftraggeber) schließt. Die AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen oder natürlichen Personen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  •           Alle Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht        ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bei Kaufverträgen bleibt Zwischenverkauf vorbehalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung durch den Auftraggeber annehmen.
  •           Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
  • Mündliche Zusagen des Auftragsnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  •           Alle Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Brief, Telefax etc.) Sofern diese mündlich getroffen wurden, bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

 

§ 3 Unterbeauftragung

  •           Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Verpflichtungen einzuschalten, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine unmittelbare Ausführung durch den Auftragnehmer oder ergibt sich aus dem Auftrag, dass dieser ausschließlich durch den Auftragnehmer durchgeführt werden muss.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht betreffend Verträge mit Unternehmen und Verbrauchern

  •           Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Vertragspartners, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
  •           Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

 

§ 5 Preise und Zahlung

  •           Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
  •           Die Preise verstehen sich gegenüber Unternehmen und Verbrauchern in Euro netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  •           Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer für Wartungsarbeiten, beinhalten die vereinbarten Preise ausschließlich die Kosten für die Wartung. Etwaige Reparatur- und Instantsetzungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.
  •           Können Leistungstermine aus Gründen, die der Auftraggeber zu verschulden hat, nicht eingehalten werden (z.B. Nichtzahlung bei Vorleistungspflicht, Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit) und verschieben sich die Leistungstermine um mehr als drei Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, etwaige Mehrkosten aufgrund Erhöhung von Material- oder Lohnkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  •           Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  •           Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen. EC – Zahlung, Überweisung und Bargeld wird akzeptiert.

 

§ 6 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

  •           Lieferungen erfolgen ab Werk
  •           Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  •           Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers- vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht ankommt.
  •           Für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerung haftet nicht der Auftragnehmer, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind. Sofern ein solches Ergebnis die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  •           Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeiten der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffe etc.)

 

§7 Reparatur- und Wartungsverträge

  •           Der Auftraggeber hat das Reparatur-/Wartungspersonal bei Durchführung der Reparatur/Wartung auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat insbesondere die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie Heizung, Beleuchtung, Wasser und Elektrizität bereitzustellen.
  •           Die Angaben über die Reparatur-/Wartungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparatur-/Wartungsfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Vertragspartner erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
  •           Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparatur-/Wartungsarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparatur-/Wartungsgegenstandes stattgefunden hat. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Wartung als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

§ 8 Produkthinweise

  •           Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns zur Verfügung gestellten Produkthinweis sowie Hinweise des Herstellers zu beachten.

 

§ 9 Gefahrenübergang, Versendung

  •           Bei Versendung von Ware auf Wunsch des Vertragspartners geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Vertragspartner über
  •           Eine Versicherung der Ware nehmen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners vor.

 

§ 10 Gewährleistung

  •           Für jegliche Gewährleistungsrechte ist die Voraussetzung des Vertragspartners die ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

 

§ 11   Erfüllungsort

  •           Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragsnehmers Paderborn Deutschland.