Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hagen Brandschutztechnik-Service GmbH
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Verpflichtungen einzuschalten, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine unmittelbare Ausführung durch den Auftragnehmer oder ergibt sich aus dem Auftrag, dass dieser ausschließlich durch den Auftragnehmer durchgeführt werden muss.
Sofern ein solches Ereignis dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, wenn er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und soweit er nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, wenn der Auftragnehmer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, wenn er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und soweit er nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, wenn er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese vom Auftragnehmer anerkannt, sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Auftraggebers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.
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